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NWB direkt Nr. 14 vom Seite 4

Verbindliche Auskünfte der Finanzbehörden

BMF regelt die Gebührenfestsetzung

Helmut Lehr

Im Rahmen des Föderalismus-Begleitgesetzes (BGBl 2006 I S. 2098) wurde die sog. verbindliche Auskunft ausdrücklich in § 89 Abs. 2 AO gesetzlich verankert. Auf Anregung des Bundesrats folgte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2007 (BGBl 2006 I S. 2878) eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung/Erteilung solcher Auskünfte. Die Finanzverwaltung hat sich nun erstmals ausführlich zu dieser neuen Gebührenpflicht geäußert. So lange der Zahlungseingang nicht gesichert erscheint, sollen die Behörden die Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft zunächst zurückstellen.

Erstmalige Anwendung der Gebührenpflicht

Die gesetzlich vorgesehenen Gebühren werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO erhoben, die nach dem beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen bzw. eingegangen sind. Weil der Gesetzgeber maßgeblich auf die „Bearbeitung” der Anträge abgestellt hat, entstehen die Gebühren auch in solchen Fällen, in denen die Auskunft letztlich gar nicht erteilt, abgelehnt oder eine andere Rechtsauffassung als die des Antragstellers vertreten wird. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller seinen Antrag wieder zurücknimmt.

Allerdings ist die Gebüh...

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