OFD Hannover - S 1978 - 43 - StO 243

Zuordnung von Verbindlichkeiten im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG

Im Fall der Spaltung nach § 15 UmwStG kann das Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft, das nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, grundsätzlich jedem der Teilbetriebe zur Kapitalverstärkung zugeordnet werden (Tz. 15.08 des BStBl 1998 I S. 268). Hierunter fallen auch Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft. Für Pensionsrückstellungen der Kapitalgesellschaft gilt in diesem Zusammenhang Folgendes:

Bestehende Arbeitsverhältnisse

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG haben diejenigen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den am Spaltungsstichtag (§ 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG) bestehenden Arbeitsverhältnissen eintreten.

Vor der Eintragung der Spaltung beendete Arbeitsverhältnisse

In den übrigen Fällen haben gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UmwG die übernehmenden oder neuen Rechtsträger die Rückstellungen zu bilden, soweit sie auch die sich aus den Pensionszusagen ergebenden Verpflichtungen übernehmen.

OFD Hannover v. - S 1978 - 43 - StO 243

Fundstelle(n):
DB 2007 S. 604 Nr. 11
DB 2007 S. 716 Nr. 13
DStR 2007 S. 1039 Nr. 24
SJ 2007 S. 31 Nr. 7
WAAAC-39861