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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 2174/03

Gesetze: FördG § 3 S. 2 Nr. 3, FördG § 4 Abs. 2 Nr. 3b, EStG § 6, AO § 91 Abs. 1, AO § 30 Abs. 4 Nr. 1, AO § 180 Abs. 2, AO § 162 Abs. 1 S. 1

Aufteilung eines einheitlichen Anschaffungspreises für eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt

Gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO

Grundsatz der substantiellen Äußerung

Verhältnis zwischen Offenbarung steuerlicher Verhältnisse Dritter und dem Anspruch auf rechtliches Gehör

Leitsatz

1. Der Aufteilung eines im Wege entgegenstehender Interessen ausgehandelten Gesamtkaufpreises für eine Eigentumswohnung in einem zu sanierenden Gebäude durch die Vertragsparteien ist zu folgen, wenn sich die nach § 3 Satz 2 Nr. 2 FördG begünstigten Sanierungskosten durch Abzug der Verkehrswerte des Grund und Bodens und der Altbausubstanz von den Gesamtanschaffungskosten ermitteln und sich die Kaufpreisanteile für den Grund und Boden und für den Altbaubestand nach den Marktpreisen bemessen. Geplante Sanierungsmaßnahmen stellen kein Wirtschaftsgut dar, welches neben dem Grund und Boden und dem Gebäude dem Verbot der Restwertmethode unterliegt.

2. Zweifelhaft erscheint, ob es gerechtfertigt ist, den Käufer einer von fünf Eigentumswohnungen in einem zu sanierenden Altbauobjekt in das Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO einzubeziehen, wenn Ausgangspunkt für die bei ihm anzusetzende Bemessungsgrundlage i.S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG nicht eine einheitliche Wertermittlung, sondern der Wertansatz in seinem Kaufvertrag ist.

3. Sind einem Steuerpflichtigen sämtliche Möglichkeiten genommen, auf das Verfahren und die Ermittlungen des FA Einfluss zu nehmen oder sich hierzu auch nur zu äußern und wird er durch das FA so gestellt, dass er außer Stande ist, die Festsetzung inhaltlich anzugreifen und einen Einspruch mit substantiierte Einwendungen einzulegen, verletzt das FA den Anspruch auf rechtliches Gehör.

4. Soweit Verhältnisse Dritter i.S. des § 30 AO betroffen sind, weil das FA diese zur (ausschlaggebenden) Grundlage seiner Besteuerung gemacht hat, kann das Steuergeheimnis einer Offenbarung an die so besteuerte Person nicht entgegen stehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist Bestandteil jedes ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens. Sie fällt deshalb unter § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
PAAAC-39778

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 07.04.2006 - 5 K 2174/03

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