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StuB Nr. 4 vom Seite 159

Pflichtangaben für Geschäftsbriefe gelten jetzt auch für E-Mails

Dr. K. Jan Schiffer und Jörg Greck

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom (BGBl I S. 2553; vgl. auch Sultana/Willeke, StuB 2007 S. 45) die Pflichtangaben für Geschäftsbriefe nun auch ausdrücklich auf den externen Schriftverkehr eines Unternehmens mit E-Mails erstreckt. Die gesetzliche Änderung gilt seit dem .

I. Welche Unternehmen sind betroffen?

Durch den kleinen Zusatz „... gleichviel welcher Form... ” in allen Vorschriften, die die formalen Anforderungen an Ge-schäftsbriefe i. S. des Gesetzes regeln (§ 37a Abs. 1 HGB [für den Kaufmann], § 125a Abs. 1 Satz 1 HGB [für die OHG], § 177a HGB [für die KG], § 35a Abs. 1 Satz 1 GmbHG und § 80 Abs. 1 Satz 1 AktG), ist nun klargestellt, dass die dort definierten formalen Anforderungen unabhängig von der Art der Versendung (Brief, Fax, E-Mail etc.) gelten.

Die geänderten Vorschriften müssen von Unternehmen beachtet werden, die im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragen sind. Nicht betroffen von der Gesetzesänderung durch das EHUG sind dagegen Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, also z. B. kleingewerbliche Einzelunternehmer oder BGB-Gesellschaften. Für sie bleibt also bis zu einer Änderung des § 15 GewO alles beim Alten.

II....

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