BFH Beschluss v. - XI B 133/05

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Umfang der Entscheidungsbegründung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 96

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat das Vorliegen einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt. Soweit er Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, liegen diese jedenfalls nicht vor.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss —abgesehen von dem Ausnahmefall ihrer Offenkundigkeit— schlüssig dargelegt werden. Es muss eine abstrakte und für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Rechtsfrage herausgestellt werden (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32). Es ist ein substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf erforderlich, inwieweit die von ihm aufgeworfene abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie in Literatur oder Rechtsprechung umstritten ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Mit dem allgemeinen Hinweis, eine bestimmte Frage sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, ist eine grundsätzliche Bedeutung oder die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nicht dargetan; denn daraus ergibt sich nicht, dass diese Frage klärungsbedürftig ist (, BFH/NV 1995, 910).

Im Streitfall hat der Kläger im Zusammenhang mit der Auflösung und Auseinandersetzung bzw. Realteilung einer zweigliedrigen GbR im Jahre 1993 zwar verschiedene Rechtsfragen aufgeworfen. Es ist aber bereits nicht dargetan und auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass diese Rechtsfragen auf der Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung, die Gesellschafter hätten das Wahlrecht zur Buchwertfortführung in der Schlussbilanz der Personengesellschaft ausgeübt und der Beigeladene habe auch tatsächlich bei der Realteilung nicht mehr Wirtschaftsgüter erhalten als ihm nach dem Sozietätsvertrag zugestanden habe, entscheidungserheblich sind. Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass es sich um solche abstrakte Rechtsfragen handelt, die in der umfangreichen Literatur und Rechtsprechung zur Realteilung von Personengesellschaften umstritten sind und die somit in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausgehen. Soweit der Kläger auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den von ihm aufgeworfenen Fragen hinweist, ist damit —wie oben ausgeführt— eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Sein Vorbringen, die von ihm aufgeworfenen Fragen seien durch „Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Lehre nicht, nicht eindeutig oder abschließend” geklärt, genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

2. Soweit der Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beanstandet, die Gesellschafter hätten in der Schlussbilanz der Sozietät zum das Wahlrecht zugunsten einer Realteilung zu Buchwerten ausgeübt und der Beigeladene habe aufgrund des Schiedsvergleichs nicht mehr bekommen als ihm aufgrund des Sozietätsvertrages zugestanden habe, wendet er sich gegen die Würdigung des Sachverhalts des Streitfalls durch das FG. Er hat damit keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, weil die Beweiswürdigung oder die Würdigung des Sachverhalts durch das FG revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. z.B. , BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671). Eine fehlerhafte Rechtsanwendung gehört nicht zu den in § 115 Abs. 2 FGO aufgezählten Gründen für die Zulassung der Revision. Zwar kann die Revision ausnahmsweise gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unter dem Gesichtspunkt zuzulassen sein, dass die Vorentscheidung objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist (vgl. , BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor.

3. Ob der Kläger mit seiner Rüge, das FG habe bei seiner Entscheidung nicht die mit der Klageschrift überreichte Vereinbarung der Gesellschafter vom berücksichtigt, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rüge ist jedenfalls nicht begründet. Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen, müssen besondere Umstände deutlich machen oder besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tatsächliches Vorbringen und geltend gemachte Gesichtspunkte vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind (vgl. Beschlüsse des , BVerfGE 86, 133, 146; des , Betriebs-Berater 2005, 1688).

Im Streitfall lassen sich besondere Umstände oder Anhaltspunkte dafür, dass das FG den Inhalt der Vereinbarung vom nicht zur Kenntnis genommen hat, nicht feststellen. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass das FG sich mit dieser Vereinbarung deshalb nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, weil es sie nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist der Umstand, dass nach Nr. 4 dieser Vereinbarung die endgültige Auseinandersetzung Gegenstand einer besonderen Vereinbarung sein sollte, kein Indiz dafür, dass der Beigeladene bei der Auseinandersetzung mehr habe erhalten sollen, als ihm nach dem Sozietätsvertrag zugestanden habe. Vielmehr konnte eine solche Vereinbarung der Festlegung dienen, welcher Gesellschafter im Rahmen der Realteilung welche Wirtschaftsgüter erhalten sollte.

Fundstelle(n):
DAAAC-37131