Oberfinanzdirektion Koblenz - S 7316 A - St 44 5

Umsatzsteuer: Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG

Vordruckmuster für ein Überwachungsblatt; Überwachungsverfahren

1 Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des § 15a UStG

1.1 Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 15a UStG ab /

Die Neuregelung des § 15a UStG führt zu einer umfassenden Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorsteuerberichtigung ( in INFO).

Neben den bisher erfassten Wirtschaftgütern, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (i.d.R. Anlagevermögen), umfasst § 15a UStG nun auch Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden (i.d.R. Umlaufvermögen) sowie sonstige Leistungen.

Die Vielzahl der Fallgestaltungen, auf die eine Anwendung des § 15a UStG in Betracht kommt, führt zu Problemen in der Überwachung der Anwendung dieser Vorschrift.

Hauptanwendungsbereich wird – wie bisher – die Berichtigung von Vorsteuerbeträgen aus der Anschaffung bzw. Herstellung von Grundstücken und Gebäuden bleiben. Insbesondere im Bereich des gewerblichen Grundstückshandels (Grundstücke und Gebäude im Umlaufvermögen fallen nun unter die Berichtigung) und im Bereich der Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die an Grundstücken und Gebäuden erbracht werden, sind neue Überwachungsbereiche hinzugekommen.

1.2 Überwachung der Anwendung im Bereich der Grundstücke/Gebäude im Unternehmensvermögen

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anwendung des § 15a UStG in der Praxis Schwierigkeiten bereitet und häufig zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers unterbleibt. Eine Überwachung, ob zukünftig eine Änderung der Verhältnisse eintritt, ist insbesondere dann von Beginn an durchzuführen, wenn der Unternehmer das Gebäude oder Gebäudeteile auf eigenem oder fremdem Grund und Boden zur Ausführung von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet bzw. für eigene Wohnzwecke nutzt oder unentgeltlich überlässt.

Ob der Unternehmer die Berichtigungsvorschriften des § 15a UStG beachtet hat, ist auch zu prüfen, wenn sich dazu ein besonderer Anlass ergibt, z.B. bei

  • Einführung einer Steuerbefreiungsvorschrift, die den Vorsteuerabzug ausschließt,

  • Eingang von Kontrollmaterial, z.B. Veräußerungsmitteilungen der Grunderwerbsteuerstelle, Mitteilung über eingeleitete Insolvenzverfahren, Zwangsverwaltungs- oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Gewerbean- oder abmeldungen,

  • sonstigen Feststellungen, die den Tatbestand des § 15a UStG auslösen können, wie z.B.

    • Ausbleiben von USt-Voranmeldungen in Vermietungsfällen

    • wesentliche Verminderung der steuerpflichtigen Umsätze in Vermietungsfällen

    • erstmalige Angabe oder wesentliche Erhöhung steuerfreier Umsätze ohne Vorsteuerabzug

    • Bekanntwerden der Bestellung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken (z.B. Nießbrauchsbestellung)

    • Durchführung von Außenprüfungen,

    • geänderte Nutzungsabsicht bei Leerstand.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass der Tatbestand des § 15a UStG erfüllt ist, ist der Vorsteuerabzug, soweit erforderlich, zu berichtigen. Ist der Berichtigungszeitraum gem. § 15a Abs. 1 und Abs. 2 UStG bzw. § 45 UStDV noch nicht abgelaufen, so ist der Fall für die restliche Laufzeit des Berichtigungszeitraums weiterhin zu überwachen.

2 Überwachungsverfahren

2.1 Überprüfung der Angaben in der USt-Jahreserklärung – Automationsunterstützung im Festsetzungsverfahren

In Abschnitt E der USt-Jahreserklärung hat der Unternehmer Angaben zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG zu machen. Soweit ein Grundstück (bzw. Grundstücksteil) oder ein Gebäude (bzw. Gebäudeteil) dem Unternehmen zugeordnet worden ist und der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, ist im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung in der Umsatzsteuerjahreserklärung in der Kennziffer 370 eine „1” einzutragen. Ergeben sich für das laufende Kalenderjahr Änderungen gem. § 15a UStG, ist bei Kennziffer 371 eine „1” einzutragen. Die Eintragung der Ziffer 1 in Kennziffer 370 bewirkt, dass im Festsetzungsverfahren innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums folgende Prüfhinweise ausgegeben werden:

  • U0–4701 bei Beendigung der Unternehmereigenschaft innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums, zur Prüfung, ob wegen vorzeitiger Beendigung (vor Ablauf des Berichtigungszeitraums) eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG vorzunehmen ist

  • U0–4703, wenn nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsumsätze innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums steigen oder

  • U0–7404, wenn nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsumsätze innerhalb des 10jährigen Berichtigungszeitraums sinken.

Um dem automationsgestützten Prüfverfahren Rechnung zu tragen, ist darauf zu achten, dass in den genannten Fällen die Kennziffer 370 zutreffend ausgefüllt ist. Ggf. ist der Wert „1” im Rahmen der Bearbeitung der USt-Jahreserklärung nachzutragen.

Darüber hinaus ist auf die zutreffende Erklärung der umsatzsteuerfreien Vermietungsumsätze (Kennziffer 286 in der Anlage UR) zu achten.

2.2 Überwachungsblatt nach § 15a UStG

Zur Überwachung der Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG ist ein Überwachungsblatt anzulegen. Das zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a UStG bisher verwendete Blatt wurde überarbeitet und ist als Vordruck USt 1 UE in der Anlage als Muster beigefügt. Die neue Version wird in Kürze als WORD-Vorlage unter der Registerkarte „UST” (Vorlagenauswahl) eingestellt.

2.2.1 Anlage des Überwachungsblattes – Zuständigkeit und Anwendungsfall

Das Überwachungsblatt USt 1 UE ist in allen relevanten Fällen durch die Veranlagungsstelle anzulegen. Dies gilt ebenso für die Fälle, in denen ein derartiger Sachverhalt nachträglich bekannt wird.

Für jeden Berichtigungstatbestand (Grundstück, Gebäude, Bestandteile, sonstige Leistungen an einem Gebäude etc.) ist ein gesondertes Überwachungsblatt anzulegen. Wird im Rahmen einer Außenprüfung (z.B. durch eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung) ein Bauvorhaben bzw. ein sonstiger Sachverhalt, der zu einer Berichtigung nach § 15a UStG führen kann, abschließend geprüft, ist das Überwachungsblatt vom Prüfer zu fertigen und der Veranlagungsstelle zur Überwachung zu übersenden. Das Überwachungsblatt bzw. die Überwachungsübersicht ist der Umsatzsteuerakte vorzuheften und bei Aktenbereinigung nicht auszusondern.

Soweit wegen fehlender Daten bzw. Werte das Überwachungsblatt im Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch nicht vollständig ausgefüllt werden kann, sind die fehlenden Eintragungen bei Eintritt der Änderung der Verhältnisse, spätestens jedoch bei Durchführung einer Außenprüfung, nachzuholen.

2.2.2 Überprüfung im Drei-Jahres-Turnus

Die weitere Verwendung der Grundstücke und übrigen Berichtigungstatbestände, für die ein Überwachungsblatt angelegt worden ist oder die in eine Überwachungsübersicht aufgenommen worden sind, ist grundsätzlich in einem Dreijahresturnus gezielt zu überprüfen. Die Bearbeitung der Prüfhinweise bleibt unberührt. Die Zeitpunkte sind handschriftlich im Überwachungsblatt bzw. in der Überwachungsübersicht zu vermerken und bei der Durchführung der USt-Veranlagung zu überwachen. Die Überprüfung, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, soll möglichst anhand des Akteninhalts durchgeführt werden.

2.2.3 Anfragen an den Unternehmer-Vordrucke USt 18 und USt 18 A

In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zur Sachverhaltsaufklärung bzw. zur Änderung der Verhältnisse zu befragen. Für die Anfrage und deren Beantwortung sind die Vordrucke Anschreiben zur Anfrage zu § 15a UStG (Vordruck USt 18) und Anfrage zu § 15a UStG (Vordruck USt 18 A) zu verwenden, die zur Zeit überarbeitet werden. Von einer Rückfrage kann dann abgesehen werden, wenn feststeht, dass bei dem Unternehmer für die zu prüfenden Zeiträume eine Außenprüfung durchgeführt wird. Die erforderlichen Feststellungen sind dann im Rahmen der Außenprüfung zu treffen. Unbeschadet der vorstehenden Maßnahmen ist die weitere Verwendung der Wirtschaftsgüter, für die ein Überwachungsblatt angelegt worden ist oder die in eine Überwachungsübersicht aufgenommen worden sind, bei Außenprüfungen abschließend zu überprüfen. Die Berichtigungsbeträge sind, soweit sie in Zukunft nicht im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt werden, erforderlichenfalls durch eine USt-Sonderprüfung zu ermitteln.

2.2.4 Überprüfung von Angaben des Stpfl.

Die Durchführung einer USt-Sonderprüfung kann auch zweckmäßig sein, wenn ein Unternehmer von sich aus einen Berichtigungstatbestand erklärt und sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte bzw. eine nicht schlüssige Berechnung ergeben. Nach der Überprüfung der weiteren Verwendung und ggf. Feststellung der Berichtigungsbeträge ist das Überwachungsblatt bzw. die Überwachungsübersicht entsprechend zu ergänzen. Soweit die Ergänzung nicht durch die Veranlagungsstelle vorgenommen wurde, ist die Fortschreibung durch den Außenprüfer vorzunehmen.

2.2.5 Geschäftsveräußerung im Ganzen

In Fällen der Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG ist sicherzustellen, dass eine Ablichtung des Überwachungsblattes bzw. der Überwachungsübersicht für die Umsatzsteuerakte des Erwerbers gefertigt wird. In der Umsatzsteuerakte des Veräußerers verbleibt das Original des Überwachungsblattes bzw. der Überwachungsblätter. Hierauf ist zu vermerken, dass eine Ablichtung an das Finanzamt des Erwerbers übersandt wurde. Fehlende Daten bzw. Werte sind vor der Übersendung – ggf. durch Rückfragen bei dem Veräußerer – nachzuholen.

2.2.6 Insolvenzfall

Soweit über das Vermögen eines Unternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist sicherzustellen, dass das Überwachungsblatt bzw. die Überwachungsübersicht zur Umsatzsteuerakte der neu vergebenen zweiten Steuernummer (Erfassung der Masseforderungen) genommen wird. In der Umsatzsteuerakte der alten Steuernummer (Erfassung der Insolvenzforderungen) verbleibt eine Kopie des Überwachungsblattes bzw. der Überwachungsübersicht. Hierauf ist zu vermerken, dass das Original zur Umsatzsteuerakte der zweiten Steuernummer genommen wurde.

3 Überwachung der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke, wenn das Wirtschaftsgut dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde

Aufgrund der sog. „Seeling” – Rechtsprechung ist eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen und damit ein Vorsteuerabzug auch für Gebäude(teile) möglich, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt bzw. unentgeltlich überlassen werden (u.A. Rundverfügung vom – S 7206/S 7300 A – St 44 5, Umsatzsteuer: Umsetzung der „Seeling” – Rechtsprechung).

Im Gegenzug muss für die Nutzung von Gebäudeteilen, die dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden und für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, eine unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Zur Überwachung dieser Tatbestände und des Umfangs der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke ist in der Spalte 6 des Vordrucks USt 1 UE der jeweilige Prozentsatz der Nutzung für nichtunternehmerische Zwecke zu erfassen. Die Höhe der auf diese Gebäude-/Grundstücksteile entfallenden Anschaffungs-/Herstellungskosten und der zu versteuernden unentgeltlichen Wertabgabe ist ggf. in einer gesonderten Tabelle zu überwachen. Hierbei ist zu beachten, dass ggf. nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten (gesondertes Überwachungsblatt) bei der Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Die Verfügung vom – S 7300/S 7306/S 7316 A – St 44 2, Teil 2.2 und 2.3, wird hiermit aufgehoben.

Anlage

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Fundstelle(n):
UR 2007 S. 433 Nr. 11
NAAAC-37090