RL 2006/112/EG Artikel 369zc [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 8: Gegenwerte [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [1]

Artikel 369zc [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [2]

(1) Der Gegenwert des Euro in Landeswährung, der für die in Artikel 369l und Artikel 369y genannten Beträge zu berücksichtigen ist, wird einmal jährlich festgesetzt. Es gelten die Sätze des ersten Arbeitstages des Monats Oktober mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres.

(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, den Betrag in Landeswährung, der sich aus der Umrechnung der Euro-Beträge ergibt, zu runden.

(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, den Betrag, der zum Zeitpunkt der jährlichen Anpassung nach Absatz 1 gilt, unverändert beizubehalten, wenn die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Betrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Rundung eine Änderung des in Landeswährung ausgedrückten Betrags um weniger als 5 % oder eine Verringerung dieses Betrags zur Folge hätte.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursives Kapitel 8 (Art. 369zc) eingefügt gem. Art. 2 Nr. 31 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.

2Anm. d. Red.: Kursiver Art. 369zc eingefügt gem. Art. 2 Nr. 31 i. V. mit Art. 4 Richtlinie v. 5. 12. 2017 (ABl EU Nr. L 348 S. 7) mit Wirkung v. 1. 1. 2021.