RL 2006/112/EG Artikel 66a [mit Wirkung v. 1. 1. 2021]

Titel VI: Steuertatbestand und Steueranspruch

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 66a [mit Wirkung v. 1. 1. 2021] [1]

Abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der nach Artikel 14a behandelt wird, als ob er diese Gegenstände erhalten und geliefert hätte, sowie in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen an diesen Steuerpflichtigen zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Zahlung angenommen wurde.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kursiver Art. 66a eingefügt gem. Art. 2 Nr. 8 Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 348 S. 7) i. V. mit Art. 1 Nr. 2 i. V. mit Art. 2 Richtlinie v. 21. 11. 2019 (ABl EU Nr. L 310 S. 1) mit Wirkung v. .