RL 2006/112/EG Artikel 87

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 4: Einfuhr von Gegenständen

Artikel 87

In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:

  1. Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;

  2. Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

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CAAAC-35909