RL 2006/112/EG Artikel 85

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 4: Einfuhr von Gegenständen

Artikel 85

Bei der Einfuhr von Gegenständen ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag, der durch die geltenden Gemeinschaftsvorschriften als Zollwert bestimmt ist.

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CAAAC-35909