RL 2006/112/EG Artikel 76

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 76

Bei der Lieferung von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist die Steuerbemessungsgrundlage der Einkaufspreis der Gegenstände oder gleichartiger Gegenstände oder mangels eines Einkaufspreises der Selbstkostenpreis, und zwar jeweils zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Bewirkung dieser Umsätze festgestellt werden.

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CAAAC-35909