RL 2006/112/EG Artikel 75

Titel VII: Steuerbemessungsgrundlage

Kapitel 2: Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen

Artikel 75

Bei Dienstleistungen in Form der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf und unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen im Sinne des Artikels 26 ist die Steuerbemessungsgrundlage der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung.

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CAAAC-35909