RL 2006/112/EG Artikel 59

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]

Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt 9: Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige außerhalb der Gemeinschaft

Artikel 59 [2]

Als Ort der folgenden Dienstleistungen an einen Nichtsteuerpflichtigen, der außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Gemeinschaft hat, gilt der Ort, an dem dieser Nichtsteuerpflichtige ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat:

  1. Abtretung und Einräumung von Urheberrechten, Patentrechten, Lizenzrechten, Fabrik- und Warenzeichen sowie ähnlichen Rechten;

  2. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung;

  3. Dienstleistungen von Beratern, Ingenieuren, Studienbüros, Anwälten, Buchprüfern und sonstige ähnliche Dienstleistungen sowie die Datenverarbeitung und die Überlassung von Informationen;

  4. Verpflichtungen, eine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise nicht auszuüben oder ein in diesem Artikel genanntes Recht nicht wahrzunehmen;

  5. Bank-, Finanz- und Versicherungsumsätze, einschließlich Rückversicherungsumsätze, ausgenommen die Vermietung von Schließfächern;

  6. Gestellung von Personal;

  7. Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen jegliche Beförderungsmittel;

  8. Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenes Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.

  9. bis k) (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.

2Anm. d. Red.: Art. 59 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU 2010 Nr. L 10 S. 14) mit Wirkung v. .