RL 2006/112/EG Artikel 49

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 3: Ort der Dienstleistung [1]

Abschnitt 3: Besondere Bestimmungen

Unterabschnitt 3: Beförderungsleistungen

Artikel 49

Als Ort einer Güterbeförderungsleistung an Nichtsteuerpflichtige, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung darstellt, gilt der Ort, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfindet.

Fundstelle(n):
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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Kapitel 3 (Art. 43 bis 52, 55 und 57) i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 44 S. 11) mit Wirkung v. 1. 1. 2010.