RL 2006/112/EG Artikel 350

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold

Abschnitt 3: Besteuerungswahlrecht

Artikel 350

Hat der Lieferer das Recht, sich für die Besteuerung gemäß den Artikeln 348 und 349 zu entscheiden, in Anspruch genommen, räumen die Mitgliedstaaten dem Vermittler in Bezug auf die in Artikel 347 genannten Vermittlungsleistungen das Recht ein, sich für eine Besteuerung zu entscheiden.

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CAAAC-35909