RL 2006/112/EG Artikel 348

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold

Abschnitt 3: Besteuerungswahlrecht

Artikel 348

Die Mitgliedstaaten räumen Steuerpflichtigen, die Anlagegold herstellen oder Gold in Anlagegold umwandeln, das Recht ein, sich für die Besteuerung der Lieferung von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen, die ansonsten gemäß Artikel 346 von der Steuer befreit wäre, zu entscheiden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909