RL 2006/112/EG Artikel 347

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 5: Sonderregelung für Anlagegold

Abschnitt 2: Steuerbefreiung

Artikel 347

Die Mitgliedstaaten befreien Dienstleistungen von im Namen und für Rechnung Dritter handelnden Vermittlern von der Steuer, wenn diese die Lieferung von Anlagegold an ihre Auftraggeber vermitteln.

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CAAAC-35909