RL 2006/112/EG Artikel 325

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 4: Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

Abschnitt 2: Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer

Unterabschnitt 1: Differenzbesteuerung

Artikel 325

Der steuerpflichtige Wiederverkäufer darf die Mehrwertsteuer auf die Lieferungen von Gegenständen, auf die er die Differenzbesteuerung anwendet, in der von ihm ausgestellten Rechnung nicht gesondert ausweisen.

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CAAAC-35909