RL 2006/112/EG Artikel 31

Titel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Kapitel 1: Ort der Lieferung von Gegenständen

Abschnitt 1: Lieferung von Gegenständen ohne Beförderung

Artikel 31

Wird der Gegenstand nicht versandt oder befördert, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Lieferung befindet.

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CAAAC-35909