RL 2006/112/EG Artikel 293

Titel XII: Sonderregelungen

Kapitel 1: Sonderregelung für Kleinunternehmen

Abschnitt 3: Bericht und Überprüfung [1]

Artikel 293 [2]

Die Kommission legt dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erlangten Informationen alle vier Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels vor. Falls erforderlich fügt sie diesem Bericht unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer allmählichen Konvergenz der nationalen Regelungen Vorschläge bei, die Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. die Verbesserung der Sonderregelung für Kleinunternehmen;

  2. die Angleichung der nationalen Regelungen über die Steuerbefreiungen und degressiven Steuerermäßigungen;

  3. die Anpassung der in Abschnitt 2 genannten Schwellenwerte.

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CAAAC-35909

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird Abschnitt 3 (Art. 293 und 294) mit Wirkung v. gestrichen.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 20 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v. 18. 2. 2020 (ABl EU Nr. L 62 S. 13) wird Art. 293 mit Wirkung v. gestrichen.