RL 2006/112/EG Artikel 275

Titel XI: Pflichten der steuerpflichtigen und bestimmter nichtsteuerpflichtiger Personen

Kapitel 8: Pflichten bei bestimmten Einfuhr- und Ausfuhrumsätzen

Abschnitt 1: Einfuhrumsätze

Artikel 275

Für die Formalitäten bei der Einfuhr der in Artikel 274 genannten Gegenstände sind die für die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet der Gemeinschaft geltenden gemeinschaftlichen Zollvorschriften maßgebend.

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CAAAC-35909