RL 2006/112/EG Artikel 23

Titel IV: Steuerbarer Umsatz

Kapitel 2: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Umsätze als „innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ eingestuft werden, die als „Lieferung von Gegenständen“ eingestuft würden, wenn sie in ihrem Gebiet von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, getätigt worden wären.

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CAAAC-35909