Titel IV: Steuerbarer Umsatz
Kapitel 2: Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen
Artikel 22 [1] [2]
Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, zum Gebrauch oder Verbrauch durch diese Streitkräfte oder ihr ziviles Begleitpersonal, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe h in Anspruch genommen werden kann.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAC-35909
1Anm. d. Red.: Art. 22 i. d. F. der Richtlinie v. (ABl EU Nr. L 175 S. 12) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
1 Nr. 1 i. V. mit Art. 3 Richtlinie v.
16. 12.
2019
(ABl EU Nr. L 336 S. 10)
wird in Art. 22 mit Wirkung v.
1. 7.
2022 vor Absatz 1 folgender Absatz
eingefügt:
„Einem innergemeinschaftlichen Erwerb von
Gegenständen gegen Entgelt gleichgestellt ist die Verwendung von Gegenständen,
die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines
Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte eines Mitgliedstaats, die
an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer
Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und
Verteidigungspolitik unternommen wird, zum Gebrauch oder Verbrauch dieser
Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser
Gegenstände nicht die Steuerbefreiung nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ga in
Anspruch genommen werden kann.“