RL 2006/112/EG Artikel 100
Titel VIII: Steuersätze
Kapitel 2: Struktur und Höhe der Steuersätze
Abschnitt 2: Ermäßigte Steuersätze
Artikel 100
Der Rat wird auf der Grundlage eines Berichts der Kommission erstmals 1994 und später alle zwei Jahre den Anwendungsbereich der ermäßigten Steuersätze überprüfen.
Der Rat kann gemäß Artikel 93 des Vertrags beschließen, das Verzeichnis von Gegenständen und Dienstleistungen in Anhang III zu ändern.
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CAAAC-35909