OFD Münster - S 2183 b - 185 - St 12 - 33

Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG bei Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen

Bezug:

Das (EFG 2006, 255–258) entschieden, dass bei zutreffender Auslegung des § 7g Abs. 3 EStG nur in inländischen Betrieben bzw. Betriebsstätten eine Ansparabschreibung gebildet werden kann. Es ist damit nicht der entgegenstehenden Auffassung eines in eigener Sache als Kläger aufgetretenen Steuerberaters (S) gefolgt. Dieser beteiligte sich mit einer geringen Einlage atypisch still an einem slowakischen Malerbetrieb. An diesem Gesellschaftsanteil räumte er anschließend seiner Ehefrau eine Unterbeteiligung ein. In die Ermittlung der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien und dem negativen Progressionsvorbehalt des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegenden Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft bezog S eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gebildete Ansparabschreibung iHv 154.000 EUR ein. Aus dem hierzu gefertigten Investitionsverzeichnis ergab sich, dass S u.a. Laptops, Bürostühle und Diktiergeräte anzuschaffen gedachte, die dem slowakischen Malerbetrieb zur Nutzung überlassen werden sollten.

Im Übrigen hält das Finanzgericht mit dem X. Senat des BStBl 2004 II, 184) die Berücksichtigung betrieblicher Gegebenheiten bei Anwendung des § 7g Abs. 3 EStG für erforderlich. Im Rahmen seiner Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des S kommt das Finanzgericht dann zu der Überzeugung, dass S die Anschaffung bzw. Herstellung der von ihm benannten Wirtschaftsgüter nicht beabsichtigt habe.

Die OFD bittet, in vergleichbaren Fällen entsprechend zu entscheiden. Anhängige Einspruchsverfahren ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt wurde (Az. des BFH I R 104/05). Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) kann nicht gewährt werden, da das Finanzgericht Münster die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG auf Basis der BFH-Rechtsprechung verneint hat. Allein die Anhängigkeit eines Revisionsverfahrens ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit i.S.d. § 361 AO aufkommen zu lassen. Insbesondere folgen ernstliche Zweifel nicht daraus, dass – wie vorliegend – das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Tipke-Kruse-Seer § 69 FGO Rz. 92 m.w.N.). Zur Begründung kann in einschlägigen Fällen auch der als Argumentationshilfe herangezogen werden.

OFD Münster v. - S 2183 b - 185 - St 12 - 33

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
QAAAC-35683