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StuB 1/2007 S. 42

Private Internetnutzung

Durch eine unerlaubte – durch entsprechende Dienstvereinbarung und Dienstanweisung verbotene – Installation einer Anonymisierungssoftware (Programme JAVA und JAB) verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche (Rücksichtnahme-)Pflicht erheblich, bei der er nicht damit rechnen konnte, der Arbeitgeber werde sie hinnehmen. Allerdings gilt für eine verhaltensbedingte Kündigung das Prognoseprinzip. Danach ist Zweck der Kündigung nicht die Sanktion einer Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung von weiteren Vertragspflichtverletzungen. Die eingetretene Pflichtverletzung muss sich auch zukünftig noch belastend auswirken. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist deshalb nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine zukünftige Vertragsstörung zu beseitigen u...

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