BFH Beschluss v. - X B 183/05

Anwendung der Drei-Objekt-Grenze bei erfolglosem Versuch ein Grundstück zu veräußern

Gesetze: EStG § 15

Instanzenzug:

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Eine die einheitliche Rechtsprechung gefährdende Abweichung i.S. der letzteren Alternative des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als —bezogen auf den Streitfall— der BFH. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Wird der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO geltend gemacht, sind in der Beschwerdebegründung die angeblich voneinander abweichenden tragenden Rechtssätze im Urteil des FG und in der angeblichen Divergenzentscheidung herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Hierbei muss erkennbar werden, dass beide Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage betreffen und dass beide Entscheidungen im Grundsätzlichen voneinander abweichen. Es kann dahingestellt sein, ob der Kläger und Beschwerdefüher (Kläger) diesen Beschwerdegrund gemäß den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat. Jedenfalls liegt die gerügte Divergenz nicht vor.

Der Kläger trägt vor, das FG sei insofern von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, als es die Veräußerung des „Altobjekts” in W im Jahre 1984 und den Verkauf des letzten der zwischen 1992 und 1996 veräußerten Objekte in den rechtsfehlerhaft angenommenen Grundstückshandel einbezogen und damit den höchstens zulässigen Verwertungszeitraum von zehn Jahren überschritten habe. Die vom FG befürwortete „Verklammerung” dieser Grundstücksgeschäfte widerspreche damit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil vom XI R 23/90, BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135).

Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche rechtserheblichen Fragen sich im Zusammenhang mit einer Zehn-Jahres-Grenze stellen. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch diese Grenze —ebenso wie die Fünf-Jahres-Grenze— nicht starr ist; daher können bei der sog. Objektzählung nicht generell diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige länger als zehn Jahre im Eigentum hatte. Dies gilt vor allem dann, wenn der Steuerpflichtige einen branchennahen Hauptberuf ausübt oder „fortlaufend” Grundstücksankäufe und –verkäufe tätigt (vgl. Senatsentscheidungen vom X R 108/90, BFH/NV 1994, 84; vom X R 241/93, BFH/NV 1997, 396; vom X B 140/04, BFH/NV 2005, 1794, jeweils mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung). Jedenfalls hat das FG in die Beurteilung der Grundstücksgeschäfte als gewerblich rechtsfehlerfrei auch den „Versuch einer Veräußerung” des Grundstücks in K einbezogen (unten 4. a).

Dies vorausgesetzt ist es nicht zu beanstanden, dass das FG die Rechtsgrundsätze anwendet, die bei einem Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze maßgebend sind. In dieser Hinsicht verlangt die Rechtsprechung des BFH keine Anschaffung der Grundstücke in unbedingter Veräußerungsabsicht. Auf die „besonderen Voraussetzungen”, die in Fällen der Anschaffung und Veräußerung von weniger als vier Objekten den Tatbestand der Gewerblichkeit konstituieren, kommt es vorliegend mithin nicht an. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das FG habe die tatbestandskonkretisierend vorauszusetzende unbedingte Veräußerungsabsicht nicht zu seiner Überzeugung positiv festgestellt. Das FG konnte auf die Indizwirkung („Hindeuten”) eines Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze abstellen, ohne —wie vom Kläger, der von einer anderen Auffassung zur Objektzählung ausgeht, beansprucht— seine Überzeugung vom „zweifelsfreien Bestehen einer unbedingten Veräußerungsabsicht” darlegen zu müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das FG „nach Beweislastgrundsätzen” entschieden hätte.

3. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die im Streitfall entscheidungserheblich wären, hat der Kläger nicht dargelegt. Auf den zeitlichen Abstand von mehr als sechs Jahren zwischen der Veräußerung des „Altobjekts” in W und dem Erwerb „des ersten vom FA erfassten Zählobjekts” kommt es wie dargelegt nicht an, da auch ohne eine diesbezügliche „Verklammerung” die Drei-Objekt-Grenze überschritten ist.

4. Ein höchstrichterlicher Entscheidungsbedarf ergibt sich nicht aus den Umständen, dass

- das Grundstück in K nicht auf die geschalteten Annoncen veräußert werden konnte und

- der Kläger dieses Grundstück zusammen mit seiner Familie vorübergehend bewohnt hat.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers indiziert der erfolglose Versuch einer Veräußerung eine Anschaffung in bedingter Veräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Die vor dem Beschluss des Großen Senats des (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) ergangene Rechtsprechung hat die Rechtsfragen des „missglückten” bzw. gescheiterten Grundstückshandels zumeist dem in § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Tatbestandsmerkmal „nachhaltig” zugeordnet. So hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom X R 130/97 (BFHE 191, 360, BStBl II 2001, 530) ausgeführt, „nachhaltig” könne auch das erfolglose Verkaufsbemühen sein, wenn etwa das in Absicht der Weiterveräußerung erworbene Grundstück an den Veräußerer zurückübertragen werden muss. Der Senat hat es unter Bezugnahme auf das (BFH/NV 1992, 797) als entscheidend erachtet, dass Grundstücke am Immobilienmarkt mehrmals angeboten worden waren. Als „nachhaltig” ist auch das Bemühen um Einzelverkäufe beurteilt worden, das zu einem Verkauf an einen einzigen Erwerber geführt hat (, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Der erkennende Senat hat im Beschluss vom X B 10/03 (juris Nr: STRE200450117) den Einwand zurückgewiesen, „Veräußerungsversuche” seien keine für die Bestimmung der Nachhaltigkeit objektiven Kriterien.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 die Drei-Objekt-Grenze keine Mindestgrenze in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit darstellt, sondern der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Vermögensverwaltung dient, verbleibt es dabei, dass auch gescheiterte Grundstücksverkäufe in die Objektzählung einzubeziehen sind (vgl. , BFHE 201, 169, BStBl II 2003, 291; vom X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195).

Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch dieses Grundstück mit zumindest bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft worden war. Der vom Kläger dargelegte „wirtschaftliche Zwang” zur Veräußerung infolge von Finanzierungsschwierigkeiten stellt dies nicht in Frage.

b) Keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat die vom Kläger aufgeworfene Frage, „zu welchem Zeitpunkt bei selbstbewohnten Immobilien von einer unbedingten Veräußerungsabsicht auszugehen ist”. Diese Frage stellt sich hier schon deswegen nicht, weil es wie vorstehend dargelegt auf die Unbedingtheit einer Veräußerungsabsicht nicht ankommt. Das FG hat entschieden, die Eigennutzung sei „kein durchgreifendes Indiz gegen eine von Anfang an bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht”. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist ein vorübergehend eigengenutztes Haus dann kein Zählobjekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze, wenn objektive Beweisanzeichen für eine Veräußerung aus außerbetrieblichen Gründen sprechen (vgl. , BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; Senatsbeschluss vom X B 37/05, BFH/NV 2005, 1802, jeweils mit weiteren Nachweisen). Diesbezüglich wirft der vom FG festgestellte Sachverhalt keine neue Rechtsfrage auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 232 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15418 Nr. 2
QAAAC-33421