Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 303 Namenspapiere

Huethig-Jehle-Rehm, Wolfgang Fischer (Februar 2011)

Ergänzende Vorschriften

§§ 822, 823 ZPO, Abschn. 37 Abs. 2 VollstrA

1. Umschreibung von Namenspapieren

1Verwertung von gepfändeten Wertpapieren, die den Berechtigten namentlich benennen, ist neben der Übergabe des Papiers die Abtretungserklärung an den Käufer oder Ersteher erforderlich. Die Vollstreckungsbehörde ist berechtigt, eine entsprechende Erklärung auf dem Wertpapier selbst oder gesondert abzugeben (1. Altern., Abschn. 37 Abs. 2 1. Alt. VollstrA).

2War das gepfändete Wertpapier ursprünglich ein bloßes Inhaberpapier, zum Zeitpunkt der Pfändung aber auf den Namen des Vollstreckungsschuldners umgeschrieben (z. B. § 806 BGB), so kann die Vollstreckungsbehörde den nunmehr berechtigten Vollstreckungsschuldner auffordern, einer Rückumwandlung zuzustimmen, ggf. müsste sie auf Zustimmung klagen (2. Alt., Abschn. 37 Abs. 2 2. Alt. VollstrA). Sie kann in solchen Fällen aber auch entsprechend Rz. 1 das nunmehrige Namenspapier auf den Ersteher oder Käufer umschreiben.

2. Kosten

3Die Kosten für die Umschreibung sind vom Vollstreckungsschuldner als Auslagen zu erheben (§ 344 Abs. 1 Nr. 7b).