Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 246 Annahmewerte

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Christof Lindwurm (August 2015)

1. Allgemeines

1Die Bestimmung des Annahmewerts obliegt der FinBeh. nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5). Dieses Ermessen wird durch eine Obergrenze (Satz 2) und für manche Sicherheiten durch eine Untergrenze (Satz 3) begrenzt. Das Gesetz legt in Satz 2 eine allgemeine Obergrenze fest, die in dem zu erwartenden Veräußerungserlös abzüglich der Kosten der Verwertung besteht. Für die Sicherheitsleistung durch Wertpapiere (§ 241 Abs. 1 Nr. 2), Schuldbuchforderungen (§ 241 Abs. 1 Nr. 4) und bewegliche Sachen, die die FinBeh. nach § 245 als Sicherheit angenommen hat, wird durch Verweisung auf die zivilrechtlichen Regelungen eine zusätzliche Untergrenze für die Bestimmung der Annahmewerte hinzugefügt. Entscheidungen über die Höhe der Annahmewerte sind isoliert kaum denkbar; der anschließende Rechtsweg ist umstritten (Rz. 8; § 241 Rz. 25).

2. Annahmewerte für Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und bewegliche Sachen

2Die in § 241 Abs. 1 Nr. 2 genannten Wertpapiere muss die FinBeh. nach der gesetzlichen Regel mindestens in Höhe von 3/4 des zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung bestehenden Kurswerts als Sicherheit annehmen (§ 234 Abs. 3 BGB). Abs. 13 SiLDV begrenzt das Ermess...