Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Verwaltungsanweisung

AEAO zu § 172 (Anh. III.1)

I. Anwendungsbereich

1

§ 172 enthält in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 verschiedene Korrekturtatbestände und gilt nur für Steuerbescheide i. S. d. § 155 und diesen gleichgestellte VA (vgl. Vorbem. zu § 172 Rz. 9). Darüber hinaus ist § 172 auch auf Bescheide, durch die ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides ganz oder teilweise abgelehnt wird, anwendbar (§ 172 Abs. 2). § 172 gilt somit z. B. nicht für Haftungs-, Duldungs- und Aufteilungsbescheide (§ 191, § 279), Freistellungsbescheinigungen und NV-Verfügungen, die nicht Freistellungsbescheide i. S. d. § 155 Abs. 1 Satz 3 sind (§ 155 Rz. 18 ff.). Eine Korrektur ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist nach § 169 zulässig (§ 169 Rz. 5); hierzu ist die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 und Abs. 3a zu beachten.

2

Bei Bescheiden, die vorläufig (§ 165) oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164) ergangen sind, werden die Korrekturnormen des § 172 (und über die Verweisung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d auch die Korrekturnormen in anderen gesetzlichen Bestimmungen) – trotz der Einschränkung in § 172 Abs. 1 Satz 1 – nicht generell ausgeschlossen. Vielmehr können diese dann ergänzend eingr...BStBl II 2007, 807