Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Anmeldung vor Betriebseröffnung

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Für besondere Fälle (Anfall von Verbrauch- oder Verkehrsteuer) sieht § 139 neben der allgemeinen Meldepflicht eine Anmeldung bereits vor der Betriebseröffnung vor. Die Anzeigepflicht (2. Unterabschnitt) erfolgt im Rahmen der Erfassung der Stpfl. (Erster Abschnitt des Vierten Teils – Durchführung der Besteuerung). Die FinBeh. erfährt dadurch, dass die in § 139 genannten Steuerarten anfallen können.

Den Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird in § 137 aufgegeben, den Behörden die Gründung, den Erwerb der Rechtsfähigkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung mitzuteilen.

Daneben ist die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit anzuzeigen (§ 138).

2. Fälle von Verbrauchsteuerpflicht (Abs. 1 Satz 1)

2

Die Anmeldepflicht beim Hauptzollamt (§ 12 FVG), in dessen Bezirk der Stpfl. sein Unternehmen betreiben will (§ 23 Abs. 2), dient neben der steuerlichen Erfassung auch der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht §§ 209 ff.) von Verbrauchsteuern, die an die Gewinnung, Herstellung, die Entfernung aus dem Herstellungs...