Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Ergänzende Vorschriften

Gewerbeordnung vom , BGBl I 1999, 202, zuletzt geändert durch Gesetz vom , BGBl I 2011, 2481

§ 1 Abs. 2 AStG (siehe § 90)

Verwaltungsanweisungen

Zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen – Beziehungen eines Steuerinländers zum Ausland und eines Steuerausländers zum Inland –, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2012, 241

Mitteilungspflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des StUmgBG, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 289, geändert durch BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 815, , BStBl I 2019, 473

AEAO zu § 138 (Anh. III.1)

1. Erfassung der Steuerpflichtigen

1

Anders als § 137, der Körperschaftsteuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 KStG) zur Mitteilung von Grunddaten (§ 137 Rz. 4) verpflichtet, beschäftigt sich § 138 Abs. 1 mit der tatsächlichen Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen (§ 13 EStG), gewerblichen (§ 15 EStG) Betriebs und der freiberuflich ausgeübten Tätigkeit (§ 18 EStG).

§ 138 Abs. 2 verpflichtet alle Stpfl., Auslandsbeteiligungen bekannt zu geben (BZSt als zentrale Sammelstelle, „Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA)“; § 5 Abs. 1 Nr. 6 FVG, Anh. I.4).

2. Beginn, Verlegung und Aufgabe der Erwerbstätigkeit (Abs. 1)

2

Von Eröffnung (Abs. 1 Satz 1) spricht man, wenn der Betriebs- oder (auch ein weiterer) Betr...