Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Peter Leopold, Huethig-Jehle-Rehm (Januar 2020)

1. Rückforderung von Urkunden und Sachen (Satz 1, Satz 2)

1

Hat die FinBeh. dem Begünstigten zum Nachweis seiner Rechte aus dem VA oder zu deren Ausübung Urkunden oder Sachen überlassen (§ 60a, § 22 GrEStG, §§ 41, 52 StBerG), kann (§ 5) sie, ggf. auch zwangsweise (§§ 328 ff.), zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch diese, wenn die Rechte nicht (mehr) bestehen (§ 124 Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1, 5; § 124 Rz. 24 ff.), zurückfordern.

Das Herausgabeverlangen richtet sich an den Inhaber, Gesamtrechtsnachfolger oder auch Besitzer dieser Urkunden und Sachen (Satz 2).

2. Wiederaushändigung nach Kennzeichnung als ungültig (Satz 3)

2

Hat die FinBeh. die Urkunden oder Sachen offensichtlich und dauerhaft als ungültig gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht, kann der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Rückgabe haben, um z. B. für die Zeit der Wirksamkeit des VA seine Berechtigung nachweisen zu können.

3. Rechtsbehelfe

3

Gegen das Rückgabeverlangen der FinBeh. kann Einspruch eingelegt werden (§ 347). Die Wiederaushändigung kann der Betroffene mit der sonstigen Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) erreichen.