Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

1. Bedeutung

1

Die Umdeutung eines fehlerhaften in einen fehlerfreien VA hat im Steuerrecht wenig Bedeutung.

2

Vielfach wird sich der Inhalt des VA zutreffend durch Auslegung (§ 119 Rz. 12) ohne Umdeutung ermitteln lassen (BFH/NV 2018, 153; 2009, 437).

3

Die unterschiedlichen Verfahrensarten in der AO, wie z. B. Festsetzung und Feststellung, Haftung, Außenprüfung, Erhebung, Vollstreckung oder das Rechtsbehelfsverfahren, haben jeweils verschiedene Zielrichtungen. Damit scheidet die Umdeutung eines im Rahmen einer bestimmten Verfahrensart ergangenen fehlerhaften VA in einen einer anderen Verfahrensart zugehörigen VA aus.

4

Ebenso wenig kann ein VA als für eine andere Person (Inhaltsadressaten) bestimmt umgedeutet werden. Eine unzutreffende Bezeichnung des VA ist unschädlich (§ 119 Rz. 4). Für die Zurückweisung (§ 80 Abs. 5) als Bevollmächtigter als richtigerweise Beistand vgl. BFH, BStBl II 2017, 797.

5

Wird der Fehler nachträglich behoben (§ 126) oder kann eine Aufhebung des VA nicht beansprucht werden (§ 127), bedarf es keiner Umdeutung.

6

Da eine Umdeutung nur zulässig ist, wenn der fehlerhafte VA auch zurückgenommen werden könnte (Abs. 2 Satz 2), kann auch dieses Verfahren wegen der Rechtssicherheit gewählt werden.

7

Die Umdeutung bewir...BStBl II 2009, 754