Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 109 Verlängerung von Fristen

Huethig-Jehle-Rehm (Februar 2020)

Verwaltungsanweisungen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom , BStBl I 2013, 66; , BStBl I 2014, 64; , BStBl I 2016, 38; , BStBl I 2017, 46; , BStBl I 2018, 70

1. Verlängerbare Fristen

1.1 Gesetzliche Fristen

1

Im Gegensatz zu anderen gesetzlichen Fristen (§ 108 Rz. 7) kann das FA die Abgabefrist für Steuererklärungen (§§ 149 ff.; zum Begriff vgl. Vorbem. zu § 149 Rz. 1 ff.) verlängern (Vorbehalt Abs. 2).

Andere gesetzliche (Antrags-, Anzeige-, Erklärungs-)Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn diese Möglichkeit gesetzlich vorgesehen ist (z. B. § 90 Abs. 3 Satz 9; § 24 Abs. 4 Satz 5 UStG). Das gilt auch für die rückwirkende Verlängerung (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 6 UStG), da § 109 Abs. 1 Satz 2 gerade keinen allgemeinen Rechtssatz formuliert (BFH, BStBl II 1991, 168). Für die Berechnung der Fristen gilt § 108, insb. § 108 Abs. 3 für das Hinausschieben des Fristlaufs.

Bei der Versäumung gesetzlicher (Ausschluss-)Fristen (BFH, BStBl II 2000, 214) besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110). Wird ein Vergütungsantrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, entfällt die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (BFH/NV 2011, 403; BFH, BStBl II 2008, 462).

1.2 Behördliche Fristen

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Handlungsfristen, die das FA den Beteiligten oder Dritten setzt (behördliche Fristen,§ 108 Rz. 5), sind