Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 100 Vorlage von Wertsachen

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (November 2018)

1. Sachlicher Anwendungsbereich

1§ 100 enthält die näheren Verfahrensbestimmungen zu § 92 Satz 2 Nr. 4 und § 98 (§ 98 Rz. 1). Die Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle (§ 99) wird durch die Sonderregelung der Vorlage von Wertsachen nicht ausgeschlossen.

2. Vorlagepflicht

2Nicht nur Beteiligte (§ 78), sondern auch andere Personen (§ 93 Rz. 2) können vorlagepflichtig sein, wenn sie tatsächlich (Gewahrsam) oder rechtlich (Herausgabeanspruch) über die Wertsachen verfügen können. Grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist das Verlangen, eigene Wertsachen für Zwecke der Besteuerung Dritter vorzulegen, z. B. Vermögensgegenstände sind im Rahmen der Erbauseinandersetzung bereits an Dritte übereignet worden.

3Zu den Wertsachen zählen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten (Abs. 1 Satz 1 1. Hs), wie z. B. Schmuckstücke und Sammelgegenstände, mithin alle Sachen, bei denen nach der Verkehrsanschauung der Wert im Verhältnis zu Größe und Gewicht besonders groß ist.

4Das Recht, die Vorlage von Wertsachen zu verlangen, ist nur zum Zwecke der Augenscheinseinnahme (als Beweismittel) eingeräumt. Es darf nur ausgeübt werden, soweit dies (noch) erforderlich ist (Erforderlichkeit und allg. Grundsätze vgl. § 92 Rz. 3), um im Besteuerungsinteresse Feststellungen über Beschaffenheit und Wert von Wertsachen zu treffen