Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 95 Versicherung an Eides statt

Huethig-Jehle-Rehm, Peter Leopold (November 2018)

1. Sachlicher Anwendungsbereich

1§ 95 ist eine allgemeine Verwaltungsverfahrensvorschrift, die § 93 ergänzt und in jedem Verfahrensabschnitt Anwendung findet, in dem ein Sachverhalt aufzuklären ist (§ 93 Rz. 1). Für das Vollstreckungsverfahren ist außer zur Vorbereitung der Vollstreckung (§ 249 Abs. 2 Satz 1; BFH/NV 2002, 617) auch die Vermögensauskunft zwingend eidesstattlich zu versichern (§ 284 Abs. 3; BFH/NV 2016, 891). § 16 Abs. 2 AStG verweist auf § 95.

2. Betroffene Personen

2.1 Beteiligte (Abs. 1 Satz 1)

2Nur Beteiligte (§ 78), insbes. der Stpfl. (§ 33) und Personen, die gemäß §§ 34, 35 für einen Beteiligten Auskünfte erteilen müssen, kann die FinBeh. auffordern, die Richtigkeit von Tatsachen, die sie behaupten, an Eides statt zu versichern. Beteiligte können sich bei der Versicherung an Eides statt nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Bevollmächtigte und Beistände haben allerdings das Recht, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen (§ 95 Abs. 3 Satz 3).

Andere Personen (§ 93 Rz. 2) können auf Antrag der FinBeh. gerichtlich eidlich vernommen werden (§ 94).

2.2 Eidesunfähige Personen (Abs. 1 Satz 3)

3Von eidesunfähigenPersonen darf keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden (§ 95 Abs. 1 Satz 3, § 393 ZPO)...