Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 70 Haftung des Vertretenen

Huethig-Jehle-Rehm, Dr. Jürgen Rader (November 2018)

I. Allgemeines

1. Anwendungsbereich

1Die besondere Bedeutung der Vorschrift liegt auf dem Gebiet des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts, wenn eine Steuerschuld, die in der Person des Vertreters, Geschäftsführers, Mitglieds, Vermögensverwalters oder Verfügungsberechtigten i. S. der §§ 34, 35 entsteht, von diesem aber nicht bezahlt werden kann. § 70 eröffnet dann einen Zugriff auf den Vertretenen.

Im Bereich der Besitz- und Verkehrssteuern kommt ihre Anwendung insbesondere (vgl. AEAO zu § 70) bei Abzugsteuern in Betracht, ist in der Praxis aber wegen der in den Einzelsteuergesetzen vorhandenen besonderen und spezielleren Haftungsvorschriften (vgl. §§ 42d Abs. 1, 44 Abs. 5 Satz 1, 50 a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 VersStG) einerseits und der meist bestehenden Steuerschuldnerschaft andererseits unbedeutsam.

2. Personenkreis

2Als Vertretene haften unter den besonderen Voraussetzungen der Vorschrift alle natürlichen und juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für die gesetzliche oder gewillkürte Vertreter i. S. der §§ 34, 35 handeln.

Können die Vertretenen bereits als Steuerschuldner herangezogen werden, scheidet eine Inanspruchnahme als Haftende aus (BFH, BStBl II 1970, 606; 1977, 255). Dies entsprich...