Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader

Abgabenordnung Praktikerkommentar

2019

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Peter Leopold, Ulrich Madle, Jürgen Rader - Abgabenordnung Praktikerkommentar Online

§ 56 Ausschließlichkeit

Huethig-Jehle-Rehm (Mai 2019)

Verwaltungsanweisungen

AEAO zu § 56 (Anh. III.1)

1. Definition der Ausschließlichkeit

1Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft keine anderen als nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke (§§ 59, 60) verfolgt.

Dagegen verfolgt eine Körperschaft nicht ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wenn etwa die Beschäftigung Behinderter im Rahmen eines Integrationsprojekts (vgl. hierzu § 68 Rz. 6) nach der Vertragsgestaltung erkennbar dazu dient, den ermäßigten Umsatzsteuersatz zugunsten einer nicht gemeinnützigen Körperschaft zu nutzen (BFH/NV 2012, 1289).

2. Steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke und tatsächliche Geschäftsführung

2Mehrere steuerbegünstigte Zwecke dürfen nebeneinander verfolgt werden, z. B. kirchliche und gemeinnützige (BFH, BStBl III 1956, 22), wenn sie in der Satzung verankert sind. Erweitert sich das Betätigungsfeld einer Körperschaft, zwingt dies regelmäßig zur Satzungsanpassung, soll die Steuervergünstigung erhalten bleiben (§ 60; BFH, BStBl II 1992, 41 ). Dass die Körperschaft u. a. auch steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, genügt für die Gewährung der Steuervergünstigung im Sinne des § 51nicht (BFH, BStBl II 1979, 495; BFH/NV 2011, 1113 betr. einen Fall, in dem neben der Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke auch eine allgemeinpolitische Bet...