OFD Hannover - S 6108 - 126 - StO 263

Transportfahrzeuge für Holzrückefahrzeuge als land- oder forstwirtschaftliche Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG

Bezug:

Mit Urteil vom BStBl 2004 II S. 903, hat der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Transportfahrzeuge für Holzrückefahrzeuge begünstigte Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG sein können, obwohl Kraftfahrzeuge dieser Art auch geeignet sind, Lohnarbeiten für andere als land- oder forstwirtschaftliche Betriebe durchzuführen. Holzrückefahrzeuge stehen in einem engen Funktionszusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, weil ihre einzig sinnvolle Nutzung im Abtransport (Rücken) des geschlagenen Holzes besteht.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden diese Transportfahrzeuge als Sonderfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 7 KraftStG anerkannt, sofern sie aufgrund ihrer Herrichtung ausschließlich zum Transport von Holzrückefahrzeugen geeignet und bestimmt sind.

OFD Hannover v. - S 6108 - 126 - StO 263

Fundstelle(n):
LAAAC-32403