BFH Beschluss v. - II B 16/06

Anforderungen an die Begründung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Hat das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229, und vom V B 62/05, BFH/NV 2006, 90, je m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Das FG hat seine Entscheidung, der Steuerbescheid sei selbst dann nicht aufzuheben, wenn die Verträge vom 9. Oktober und unwirksam wären, auf den selbständig tragenden Gesichtspunkt gestützt, dass die Parteien das wirtschaftliche Ergebnis dieser Verträge i.S. des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) hätten eintreten und bestehen lassen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt dazu aus, dem könne nicht gefolgt werden, da die später erfüllten Rechtspflichten nicht auf dem Vertrag vom , sondern auf dem vom beruhten. Die Klägerin wendet sich damit nur gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung, macht aber keinen Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO geltend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 294/04, BFH/NV 2006, 70, und vom III B 170/04, BFH/NV 2006, 80, ständige Rechtsprechung).

Aus dem Hinweis der Klägerin auf das (BFHE 130, 186, BStBl II 1980, 363) ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin legt damit nicht hinreichend dar, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Um diesen Grund für die Zulassung der Revision den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend darzutun, müssen abstrakte und tragende Rechtssätze sowohl des vorinstanzlichen Urteils als auch der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 58/05, BFH/NV 2006, 1847, und vom X B 48/06, BFH/NV 2006, 1843). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das BFH-Urteil in BFHE 130, 186, BStBl II 1980, 363 betraf die erfolgreiche Anfechtung nach der Konkursordnung und die dadurch begründete Verpflichtung zur Zurückgewährung des erworbenen Grundstücks in die Konkursmasse, nicht aber einen Fall des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977.

Fundstelle(n):
FAAAC-32243