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infoCenter (Stand: November 2022)

Eventualschulden/Eventualverbindlichkeiten (IFRS)

Prof. Dr. Henning Zülch
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Am wurde der Entwurf zur Überarbeitung des Standards IAS 37 mit dem Ziel veröffentlicht, spezifischere Vorschriften zur Bewertung von Schulden herauszuarbeiten, die im Anwendungsbereich von IAS 37 liegen (nicht finanzielle Schulden). Indes wurde diese Änderung nicht umgesetzt, da IASB und FASB im November 2010 entschieden, das Projekt ruhen zu lassen. Stattdessen wurde das Projekt in ein längerfristiges Forschungsprojekt des IASB umgewandelt.

1. Definition

Die Vorschriften zur Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten werden in IAS 37 (provisions, contingent liabilities and contingent assets) geregelt.

Eine Eventualschuld ist eine Verpflichtung, die in der Vergangenheit begründet wurde und folgende Eigenschaften erfüllt (IAS 37.10 sowie IAS 37.12 f.):

  • Das Bestehen der Verpflichtung ist möglich, es wird jedoch bedingt (contingent) durch das Eintreten/Nichteintreten unsicherer künftiger Ereignisse, die durch das Unternehmen nicht vollständig kontrolliert werden können.

  • Alternativ kann es sich um eine unbedingte, d. h. gegenwärtige Verpflichtung handeln, die in der Vergangenheit begründet wurde, jedoch nicht anzusetzen ist, weil:

    • Alternative 1: ein Abfluss wirtschaftlichen Nutzens für das Unternehmen durch die Erfüllung der Verpflichtung nicht wahrscheinlich (Wahrscheinlichkeit der Belastung < 50 v. H.) ist (IAS 37.15), oder

    • Alternative 2: die Höhe der Verpflichtung nicht hinreichend zuverlässig schätzbar ist.

Bei bedingten Verpflichtungen ist die Bedingtheit das Zuordnungsmerkmal zur Gruppe der Eventualverbindlichkeiten.

Für unbedingte, d. h. gegenwärtige Eventualverbindlichkeiten ist indes charakterisierendes Merkmal, dass sie die Ansatzbedingungen für eine Schuld nicht erfüllen (IAS 37.12).

2. Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten

Für Eventualschulden gilt nach IAS 37.27 ein Ansatzverbot. Indes besteht eine Angabepflicht im Anhang.

Ausnahme von der Angabeverpflichtung: Keine Anhangangabe hat zu erfolgen, sofern es unwahrscheinlich ist, dass das Unternehmen durch die Verpflichtung wirtschaftlich belastet wird (Nutzenabfluss) (IAS 37.28).

Eine Eventualschuld wird bei Vorliegen einer Gesamthandsschuld auch für den Teil der Schuld angenommen, der durch andere Parteien erwartbar gedeckt wird. Die wirtschaftliche Belastung (künftiger Nutzenabfluss) des Unternehmens selbst ist regelmäßig durch eine Rückstellung abzubilden, sofern die Belastung wahrscheinlich ist. Dies gilt nicht in den äußerst seltenen Fällen, in denen keine verlässliche Schätzung möglich ist (IAS 37.29).

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