Oberfinanzdirektion Koblenz - G 1000 A - St 35 6

Steuerbefreiung für Grundbesitz im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften nach § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG

Kurzinformation der Steuergruppe St 3 – Grundsteuer Nr. ST 3_2006K100

Das Ministerium der Finanzen Rheinland Pfalz hat mit Datum (in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder) einen Erlass mit folgendem Inhalt erlassen:

„Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP) sind eine neue Form der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und Privatunternehmen, bei der die erforderlichen Ressourcen von den Partnern zum gegenseitigen Nutzen in einen gemeinsamen Organisationszusammenhang eingestellt werden. ÖPP sind in vielen Bereichen denkbar: Bau, Sanierung oder Renovierung von Schulen, Hochschulen oder Verwaltungsgebäuden, Betrieb oder Unterhaltung einer Infrastruktur, Bereitstellung einer Dienstleistung.

Um die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Erleichterung der Umsetzung von Öffentlich Privaten Partnerschaften zu schaffen, wurde das Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung von Öffentlichen Privaten Partnerschaften und zur Verbesserung gesetzlicher Rahmenbedingungen für Öffentlich Private Partnerschaften vom (ÖPP-Beschleunigungsgesetz; BGBl 2005 I S. 2676) beschlossen.

Durch Artikel 6 ÖPP-Beschleunigungsgesetz ist § 3 Abs. 1 GrStG dahingehend ergänzt worden, dass Grundbesitz eines nicht begünstigten Rechtsträgers von der Grundsteuer befreit ist, wenn

  • der Grundbesitz im Rahmen einer Öffentlich Privaten Partnerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch überlassen wird und

  • die Übertragung des Eigentums auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums vereinbart ist. → Allein die Option der öffentlichen Hand, das Eigentum am Ende des Vertragszeitraums zu erwerben, reicht für die Grundsteuerbefreiung nicht aus.

Nach bisherigem Recht waren hoheitlich genutzte Grundstücke, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand oder anderer begünstigter Rechtsträger befanden, von der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 GrStG ausgeschlossen. Um die Schlechterstellung privater Rechtsträger zu beseitigen und die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinden gering zu halten, beseitigt das Gesetz nicht generell die Ausnahmeregelung, sondern dient – zumal die öffentliche Hand in vielen Fällen bereits wirtschaftliche Eigentümerin ist – der Klarstellung.

Im Unterschied zur Grunderwerbsteuerbefreiung (vgl. hierzu Art. 5 ÖPP-Beschleunigungsgesetz) ist es für die Grundsteuerbefreiung ohne Belang, ob der private Auftragnehmer das ÖPP-Projekt von der öffentlichen Hand erhalten oder auf dem Grundstücksmarkt selbst erworben hat. Ebenso ist es für die Grundsteuerbefreiung unerheblich, ob das ÖPP-Objekt dem privaten Partner von der öffentlichen Hand förmlich übertragen oder zur Herrichtung und Betreibung lediglich überlassen wurde. Vertragsänderungen sind unter Hinweis auf § 19 GrStG anzuzeigen.”

Über einschlägige Fälle bittet das FM in einfachster Form zu berichten. Daher sind auch solche Fälle an die OFD zu melden, die sich auf § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG berufen haben, der Antrag auf Steuerbefreiung aber wegen Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. fehlende Vereinbarung zur Übertragung des Eigentums auf den Nutzer am Ende des Vertragszeitraums) abgelehnt werden muss.

Anmerkung der OFD Koblenz:

In Fällen, in denen die Vertragslaufzeit vor dem begonnen hat und die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 S. 3 GrStG

  1. dem Grunde nach gänzlich erfüllt waren, ist die Steuerbefreiung mit Stichtag zu gewähren

  2. nur in Bezug auf die Rückübertragungsklausel nicht erfüllt war, diese jedoch mit späterer Vertragsergänzung aufgenommen wird, ist die Steuerbefreiung zum 1.1. des auf diese Änderung folgenden Jahres zu gewähren.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - G 1000 A - St 35 6

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
QAAAC-31866