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FG Bremen 12.03.2003 2 K 440/02, NWB direkt 50/2006 S. 3

Rechtmäßigkeit der Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld

Wird in einem Bescheid neben der Zwangsgeldandrohung gleichzeitig – nochmals – an die Pflichten zur Abgabe noch ausstehender Steuererklärungen unter erneuter Fristsetzung erinnert, steht der Qualifikation dieser Erinnerung als – für die Anwendung von Zwangsmitteln erforderlicher – Grundverwaltungsakt i. S. des § 328 Abs. 1 Satz 1 AO nicht das Fehlen einer gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung entgegen. Eine Zwangsgeldandrohung ist hinreichend bestimmt i. S. von § 119 AO, wenn das vom Adressaten erwartete Verhalten ebenso wie die angedrohten Zwangsmittel und die Bedingung für ihre Anwendung eindeutig benannt sind.

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