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BAG 21.11.2006 9 AZR 176/06, NWB 49/2006 S. 397

Schwerbehindertenrecht | Bereitschaftsdienst als unzulässige Mehrarbeit

Seit der Neufassung des Arbeitszeitgesetzes ab stellt Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. Schwerbehinderte Beschäftigte haben nach § 124 SGB IX grundsätzlich Anspruch darauf, von Mehrarbeit freigestellt zu werden. Als Mehrarbeit gilt dabei jede Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG, d. h. über werktäglich acht Stunden einschließlich der Bereitschaftsdienste, hinausgeht ().

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