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infoCenter (Stand: November 2023)

Buchführung: Organisation (HGB)

Dr. Harald Schmidt

1. Begriff

Kaufmännische Unternehmen sind bestrebt, Gewinne zu erzielen und Verluste zu vermeiden. Vom Erreichen dieser Ziele hängt der Fortbestand des Unternehmens ab. Der Geschäftserfolg – Gewinn oder Verlust – eines Geschäfts-/Wirtschaftsjahres ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Geschäfts-/Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Geschäfts-/Wirtschaftsjahres, soweit er betrieblich veranlasst ist.

Der Unterschiedsbetrag kann aber auch außerbetrieblich veranlasst sein, also auf Zuflüssen oder Abflüssen aus dem oder in den außerbetrieblichen Bereich beruhen. Diese außerbetrieblich veranlassten Veränderungen dürfen nicht im Geschäftserfolg ausgewiesen werden. Daher werden die außerbetrieblich veranlassten Zugänge, die Einlagen, vom Unterschiedsbetrag gekürzt und außerbetrieblich veranlassten Abgänge, die Entnahmen, zum Unterschiedsbetrag wieder hinzugesetzt.

Dieser Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Bilanzsteuerrecht entspricht die handelsrechtliche Gewinnermittlung Endkapital - Anfangskapital + Entnahmen - Einlagen. Nach dem System der doppelten Buchführung ergibt sich aus der Gewinn- und Verlustrechnung zusätzlich der Geschäftserfolg als Saldo aus Jahresüberschuss und Jahresfehlbetrag.

Die Basis zur Ermittlung des Geschäftserfolgs schafft die Organisation der Buchführung. Sie ist somit die Grundlage für die handelsrechtliche und, unter Beachtung der steuerlichen Besonderheiten, auch der steuerlichen Gewinnermittlung.

2. Grundlagen der Buchführung

2.1. Inventar

Zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres werden die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens aufgrund einer Inventur im Inventar unter Angabe der Werte verzeichnet (§ 240 Abs. 1 und 2 HGB). Hieraus werden zu Beginn des Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäfts-/Wirtschaftsjahres eine Schlussbilanz aufgestellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB).

2.2. Bilanz

Aus dem Inventar zu Beginn des Handelsgewerbes wird die erste Eröffnungsbilanz abgeleitet. Für den Schluss eines jeden Geschäfts-/Wirtschaftsjahres wird jeweils eine Schlussbilanz aufgestellt.

Die Bilanz ist ein Abschluss, der das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellt (§ 242 Abs. 1 Satz 1 HGB). In ihr werden die Vermögensgegenstände und Schulden des Unternehmens in Bilanzposten einander gegenübergestellt. Die Hauptposten werden wie folgt gegliedert:

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