OFD Münster - Kurzinfo ESt 24/2006

Lohnsteuerpflicht von Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

Bezug:

Es mehren sich in letzter Zeit Einsprüche von den an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligten Arbeitgebern bzw. deren Arbeitnehmern, mit der Begründung, die Arbeitgeber- bzw. die Arbeitnehmerumlagen seien kein Arbeitslohn.

Hierbei gilt es Folgendes zu unterscheiden:

1. Sanierungsgeld nach § 65 der VBL-Satzung

Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell erhebt die VBL entsprechend dem periodischen Bedarf von den Beteiligten ab dem pauschale Sanierungsgelder zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, die über die laufenden Umlagen i.H.v. insges. 7,86 v.H (Arbeitgeber u. Arbeitnehmeranteil, siehe Punkt 3) hinausgehen und der Finanzierung der vor dem begründeten Anwartschaften und Ansprüchen (Altbestand) dienen. Diese Sanierungsgelder stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

2. Sonderzahlungen des Arbeitgebers

Zahlungen des Arbeitgebers anlässlich einer schrittweisen Systemumstellung des Finanzierungsverfahrens auf das Kapitaldeckungsverfahren, der Überführung der Mitarbeiterversorgung an eine Zusatzversorgungskasse (ohne Systemumstellung) oder Zahlungen anlässlich des Ausscheidens des Arbeitgebers aus der VBL sind ebenfalls nicht lohnsteuereinbehaltungspflichtig.

Zur Steuerfreiheit vgl. und ; ).

Hinweis: Die VBL wird auch nach der Umstellung auf das Punktesystem zum weiterhin im Umlageverfahren finanziert.

3. Umlageteil nach § 64 Abs. 2 der VBL-Satzung

Der monatliche Umlageteil i.H.v. insgesamt 7,86 v.H. teilt sich auf in einen Arbeitgeberanteil i.H.v. 6,45 v.H. und einen Arbeitnehmeranteil i.H.v. 1,41 v.H. (§ 64 Abs. 3 der VBL-Satzung).

Diese monatlichen Umlageanteile stellen sowohl hinsichtlich der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeiträge in voller Höhe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der der Lohnsteuer unterliegt.

Wegen der Behandlung des Arbeitgeberanteils als steuerpflichtiger Arbeitslohn sind beim Niedersächsischen Finanzgericht bisher vier Klagen anhängig (Az: 11 K 286/06, 11 K 307/06, 11 K 112/06 und 11 K 215/06).

Es bestehen keine Bedenken, gleichgestellte Einsprüche, auch bei anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskassen, mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klagen ruhen zu lassen.

Auch zu der Behandlung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlagezahlung an die VBL als steuerpflichtiger Arbeitslohn ist unter dem Az 11 K 1990/05 E ein Klageverfahren beim Finanzgericht Münster anhängig.

Auch insoweit bestehen keine Bedenken, gleichgelagerte Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung der o.g. Klage ruhen zu lassen.

Gleichlautender Erlass: OFD Rheinland; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 067/2006 vom

OFD Münster v. - Kurzinfo ESt 24/2006


Fundstelle(n):
KAAAC-28437