IFRS 4 20A

Erfassung und Bewertung

Vorübergehende Befreiung von IFRS 9 [1]

20A [2]

IFRS 9 regelt die Bilanzierung von Finanzinstrumenten und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Für Versicherer, die die in Paragraph 20B genannten Kriterien erfüllen, sieht der vorliegende IFRS allerdings eine vorübergehende Befreiung vor, wonach ein Versicherer auf Geschäftsjahre, die vor dem beginnen, anstatt IFRS 9IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anwenden darf, aber nicht muss. Nimmt ein Versicherer die vorübergehende Befreiung von IFRS 9 in Anspruch, so hat er

(a)

diejenigen Vorschriften des IFRS 9 anzuwenden, die für die Bereitstellung der in den Paragraphen 39B-39J des vorliegenden IFRS verlangten Angaben erforderlich sind, und

(b)

mit Ausnahme der in den Paragraphen 20A-20Q, 39B-39J und 46-47 des vorliegenden IFRS beschriebenen Fälle alle anderweitig einschlägigen IFRS auf seine Finanzinstrumente anzuwenden.

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JAAAD-10885

1Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. VO v. (ABl EU Nr. L 291 S. 72) mit Wirkung v. 29. 11. 2017.

2Anm. d. Red.: Paragraph 20A i. d. F. der VO v. 15.12.2020 (ABl L Nr. 425 S. 10) mit Wirkung v. 5.1.2020.