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FG Saarland 27.09.2006 1 K 269/02, NWB 44/2006 S. 356

Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung und Schätzungsbefugnis des Finanzamts

Einwendungen gegen den Folgebescheid, die im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid vorzubringen sind, führen – wenn die Geltendmachung innerhalb eines Streitgegenstands zusammen mit anderen, zulässigen Einwendungen erfolgt – dazu, dass die Klage insofern als unbegründet abzuweisen ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Wertverschiebung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter gesellschaftsrechtlich veranlasst ist, ohne dass es sich um eine offene Gewinnausschüttung handelt. Die Besteuerungsgrundlagen sind nach Maßgabe ihrer größten Wahrscheinlichkeit zu schätzen. Bei groben Pflichtverletzungen (z. B. keine Abgabe der Steuerklärung), die darauf hindeuten, dass Einkünfte verheimlicht werden sollen, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orien...

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