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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 199/05 EFG 2007 S. 370 Nr. 5

Gesetze: AO § 80 Abs. 3 S. 1AO § 80 Abs. 3 S. 3AO § 122 Abs. 5AO § 366FGO § 47FGO § 56GG Art. 2 GGArt. 20 GGArt. 103 VwZG§ 7 Abs. 1 S. 1 VwZG § 7 Abs. 1 S. 2

Fristbeginn und Wiedereinsetzung bei doppelter Zustellung

Leitsatz

Über die Frage der Versäumung der Klagefrist und über die Wiedereinsetzung kann durch Zwischenurteil entschieden werden, sei es gemäß § 97 oder § 99 Abs. 2 FGO oder § 155 FGO i.V.m. § 303 ZPO.

Eine im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Verständigung zu verschiedenen Streitpunkten in Einspruchsverfahren erteilte Vollmacht kann dahin ausgelegt werden, dass sie sich auf die Vertretung in den dieselben Sachverhalte betreffenden Einspruchsverfahren erstreckt.

Zwingend muss der bevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG nur zugestellt werden, wenn es sich unmissverständlich um eine die Einspruchsverfahren umfassende Empfangsvollmacht handelt.

Bei wirksamer doppelter oder mehrfacher Zustellung beginnt der Lauf der Rechtsmittel- oder Klagefrist mit der ersten Zustellung.

Das Verschulden an der Fristversäumnis entfällt nicht schon wegen der Blindheit des Adressaten.

Auch die mangelnde Kenntnis oder Erkundigung des zweiten Empfängers betreffend die vorangehende Zustellung entschuldigt nicht.

Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht bei Erklärungen oder Begleitschreiben des Absenders, durch die der Irrtum erweckt wird, dass erst die zweite Zustellung wirksam und für den Fristbeginn maßgeblich sei; die zustellende Behörde hätte den Empfängerirrtum durch den Hinweis auf die doppelte Zustellung vermeiden können.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 501 Nr. 8
EFG 2007 S. 370 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 49/2006 S. 4121
MAAAC-18093

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.08.2006 - 5 K 199/05

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